Vom Antrag zum Übereinstimmungs-Zertifikat

Wenn ein Betrieb, der Feuerschutzabschlüsse fertigt, ein Übereinstimmungs-Zertifikat benötigt, kann er bei der Überwachungsgemeinschaft West e. V. einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Dieser wird zunächst von der Überwachungsstelle geprüft und bewertet und anschließend von der Zertifizierungsstelle ein weiteres Mal geprüft. Erst wenn diese ihn freigibt, kommt es zum Vertragsabschluss zwischen dem Herstellerbetrieb und der Überwachungsgemeinschaft West e. V.

Nachfolgend vereinbaren die Beschäftigten der Überwachungsgemeinschaft mit dem Betrieb einen Termin zur Erstüberwachung. Bis zu diesem ersten Vor-Ort-Termin sollte das Herstellerwerk eine werkseigene Produktionskontrolle konzipiert und eingeführt haben. Diese wird bei der Erstinspektion nämlich genauso in Augenschein genommen wie die Herstellung des funktionsfähigen Bauproduktes gemäß der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) oder der Zustimmung im Einzelfall (ZiE), wenn keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen sollte. Anschließend bewertet die Überwachungsstelle die Herstellung und Produktionskontrolle und gibt eine Empfehlung für das weitere Zertifizierungsverfahren ab.

Über die Vergabe des Zertifikates entscheidet letztlich die unabhängige Zertifizierungsstelle. Für den Fall, dass die Entscheidung negativ ausfallen sollte, besteht für den Betrieb die Möglichkeit Korrekturen vorzunehmen. Sofern diese Korrekturen greifen, steht der Vergabe eines Übereinstimmungs-Zertifikates nichts mehr im Wege. Anschließend folgt mindestens zwei Mal im Jahr die Regelüberwachung.

 

Zum Zertifizierungsverfahren gehören
  • die Erteilung des Übereinstimmungszertifikates für ein Bauprodukt und Herstellwerk
  • die regelmäßige Feststellung, dass das Bauprodukt einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung unterliegt
  • die regelmäßige Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie die regelmäßige Bestätigung, dass das Bauprodukt mit den Bestimmungen der in der Bauregelliste A Teil 1 (künftig ersetzt durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) veröffentlichten technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder der Zustimmung im Einzelfall übereinstimmt
  • Informationen an das Herstellwerk bezüglich der Bestimmungen zur korrekten Kennzeichnung der Bauprodukte entsprechend der Übereinstimmungszeichen-Verordnung des Sitzlandes des Herstellwerks
  • die regelmäßige Durchführung der unter b) und c) genannten Tätigkeiten entsprechend der festgelegten Überwachungshäufigkeit
  • das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, wenn festgestellt wird, dass das Bauprodukt den Technischen Spezifikationen nicht mehr entspricht oder andere Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Zur Fremdüberwachung gehören
  • die Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle
  • die Erstprüfung des Bauprodukts
  • die regelmäßige Inspektion und Beurteilung des Werks und des Bauprodukts
  • die regelmäßige Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle
  • die regelmäßige Probenahme und Durchführung der Produktprüfung
  • das regelmäßige Ausstellen von Überwachungsberichten
  • die regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen entsprechend der Übereinstimmungszeichen-Verordnung des Sitzlandes des Herstellwerks
  • das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, wenn festgestellt wird, dass das Bauprodukt den Technischen Spezifikationen nicht mehr entspricht oder andere Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

 

Die Überwachungsgemeinschaft West e. V. bietet Zertifizierung und Überwachung aus einer Hand. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.

 

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